Vereinssatzung

1. Name, Sitz, Zweck

1.01. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportgemeinschaft 1982 e.V. Ötlingen, abgekürzt TSG 1982 Ötlingen.

1.02. Er hat seinen Sitz in 79576 Weil-Ötlingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.03. Der Verein betreibt und fördert Turnen, Gymnastik, Spiel und Sport. Er bemüht sich dadurch um eine sinnvolle Freizeitgestaltung und um die Pflege des Gemeinsinns.

1.04. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.05. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.06. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

1.07. Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz.

1.08. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Badischen Turner- Bundes und des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.

1.09. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mitgliedschaft

2.01. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.

2.02. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2.03. Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen.

2.04. Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

2.05. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes , seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

2.06. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge im voraus zu entrichten.

2.07. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.08. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand zu erklären. Abweichungen hiervon kann der Vorstand zulassen, insbesondere bei Wechsel des Wohnortes.

2.09. Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstoßt, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist mindestens zwei Wochen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben. Der Ausschluss ist den Betroffenen unter Angabe der Gründe Schriftlich mitzuteilen.

3. Vereinsorgane und Struktur

3.01. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Turnrat und der Vorstand.

3.02. Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.

3.03. Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt der Schriftführer ein Protokoll. Ist er verhindert, bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

3.04. Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.

3.05. Der Verein wird verschiedene Abteilungen unterhalten, die von Abteilungsleitern bzw. Übungsleitern geführt werden.

3.06. Turnerjugend.

a) Die Turnerjugend der TSG 1982 e.V. Ötlingen ist die Gemeinschaft aller Jugendlicher in der TSG und ihre gewählten Vertreter.

b) Ihre Aufgaben bestimmt die Jugendordnung.

c) Diese Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

4. Mitgliederversammlung

4.01. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und bei Volljährigkeit wählbar.

4.02. Eine Mitgliederversammlung findet in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung statt, erstmals wird sie im Kalenderjahr 1984 einberufen.

4.03. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einen Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

4.04. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes.

b) Entlastung des Vorstandes, des Turnrates und der Kassenprüfer.

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Turnrates.

d) Wahl der Kassenprüfer.

e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

f) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten.

g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern.

h) Bestimmung einer oder mehrerer Zeitungen als Verkündblätter des Vereins.

i) Auflösung des Vereins.

4.05. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge wie sie unter 6.01. aufgeführt sind.

4.06. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung kann aber auch ohne vorherige Bekanntgabe frei beschließen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse nur dann gefaßt werden, wenn mit der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

4.07. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4.08. Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von einem der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.

4.09. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung über:

a) Änderungen der Satzung.

b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand oder dem Turnrat zustehen.

Eine Mehrheit von drei Vierteln ist erforderlich für:

c) Änderungen des Vereinszweckes.

d) die Auflösung des Vereins.

In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

4.10. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht- Teilnahme an der Abstimmung.

4.11. Für die Entlastungen und die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.

4.12. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vorher schriftlich über den 1. Vorsitzenden einzureichen.

5. Turnrat

5.01. Der Turnrat besteht aus:

a) den Mitgliedern des Vorstandes.

b) den Leitern der Abteilungen.

c) den Übungsleitern.

d) dem Pressewart.

Die weiblichen Vereinsmitglieder sollen im Vorstand und im Turnrat vertreten sein.

5.02. Die Amtszeit der Mitglieder des Turnrates mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl.

5.03. Scheidet ein Mitglied des Turnrates vorzeitig aus, so kann der Turnrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

5.04. Der Turnrat legt die Richtlinien für die Vereinsarbeit fest. Er ist insbesondere zuständig für:

a) außergewöhnliche Vereinsveranstaltungen.

b) die Einrichtung von Abteilungen und den Beitritt zu Fachverbänden.

c) Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins und Beschlüsse über außergewöhnliche Ausgaben.

5.05. Der Turnrat tritt nach Bedarf zusammen. Er ist einzuberufen, wenn es der 1. Vorsitzende oder der Vorstand oder mindestens vier Turnratsmitglieder wünschen.

5.06. Der Turnrat wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Ist er verhindert, obliegt die Einberufung einem der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge wie sie unter 6.01. aufgeführt sind.

5.07. Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

5.08. Der Turnrat beschließt durch offene Abstimmung. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Turnratsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nichtteilnahme an der Abstimmung.

6. Vorstand

6.01. Den Vorstand bilden:

a) der 1.Vorsitzende. b) der 2.Vorsitzende. c) der Abteilungsvertreter. d) der Kassenwart. e) der Schriftführer. f) der Jugendleiter. g) vier Beisitzer. h) weitere von der Mitgliederversammlung gesondert gewählte Mitglieder.

6.02. Der Verein wird gemäß § 26 Abs. II BGB vertreten durch den 1.Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt alleine. Jedoch wird für das Innenverhältnis bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur dann vertreten darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

6.03. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm stehen insbesondere folgende Entscheidungen zu:

a) Aufnahme von Mitgliedern.

b) Ausschluss von Mitgliedern.

c) Beschlussfassung über Finanzangelegenheiten.

d) Ehrungen.

e) Einstellung neben- oder hauptamtlicher Mitarbeiter.

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder dem Turnrat zugewiesen sind.

6.04. Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall wird er vom 2. Vorsitzenden und dieser vom Abteilungsvertreter vertreten.

6.05. Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6.06. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Vorstandsmitglieder a) bis e) werden in der Weise gewählt, dass jedes Jahr abwechselnd, entweder der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendleiter und zwei Beisitzer oder der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Abteilungsvertreter und zwei Beisitzer gewählt werden.

Der Abteilungsvertreter kann nur ein derzeit tätiger Übungsleiter sein, und wird vom Turnrat in der letzten Turnratssitzung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Mitgliederversammlung obliegt dann nur noch die Bestätigung des gewählten Abteilungsvertreters.

6.07. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Richtlinien für Ehrungen aller Art.

7. Kassenführung

7.01. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.

7.02. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Kassenwartes gesondert ab.

7.03. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein tätig sind. Die Kassenprüfer werden in der Weise gewählt, dass jedes Jahr abwechselnd ein neuer Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt wird. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Vorstand eine Ergänzungswahl vor.

8. Abteilungen

8.01. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der von Satzung und Turnrat bestimmten Richtlinien.

9. Haftung

9.01. Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.

9.02. Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen, ebenso Ansprüche für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.

10. Auflösung des Vereins

10. 01. Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

10.02. Gleichzeitig sind mindestens zwei Liquidatoren zu bestellen.

10.03. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an die Stadt Weil am Rhein über, mit der Bestimmung, es treuhänderisch bis zu fünf Jahren für einen am Ort neu zu gründenden und als gemeinnützig anerkannten Sportverein aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist ist der Treuhänder berechtigt, das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

11. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Zuletzt geändert: 22.04.2018 12:19